Unsere Satzung
Präambel der UMW eingetragenen Genossenschaft
Die Machbarkeit der Lebensdienlichkeit
Frieden, Wohlstand und Fortschritt bei gleichzeitiger Gesundung und Entfaltung von Mensch und Natur. Eine Wirtschaft die beide Qualitäten erzeugen kann, ist eine kooperative Wirtschaft. Sie zehrt das Leben nicht aus, sie dient dem Leben. Sie zehrt die Gemeinschaft nicht aus, sie dient der Gemeinschaft. Die Mitglieder von UMW widmen ihr Wirken gemeinsam der Manifestation dieser lebensdienlichen wirtschaftlichen Realität. Wir glauben an die Machbarkeit, wir zeigen Machbarkeit auf, wir helfen es zu machen.
Regenerative Technologien, Geschäfts- und Gemeinschaftsmodelle
Wir definieren regenerativ im Unterschied zu nachhaltig. Nachhaltigkeit bedeutet „nicht mehr zu entnehmen, als nachwachsen kann“. Deshalb bewirkt angewandte Nachhaltigkeit heute in den meisten Bereichen von Natur und Gesellschaft bloß noch eine Stabilisierung von Ressourcen und Gesundheit auf einem sehr niedrigen Niveau. Daher bietet das Paradigma der Nachhaltigkeit keine hilfreiche Zukunftsperspektive mehr für menschliches Handeln. Vielmehr braucht es inzwischen einen deutlichen dezentralen Auf- und Ausbau von Ressourcen und Gesundheit in Natur und Gesellschaft, um eine erstrebenswerte Zukunft zu beschreiben, in der die Grundbedürfnisse der Menschen befriedigt sind. Für die Grundhaltung des dezentralen autonomen Wirtschaftens mit gleichzeitigem Zubau von Gesundheit und der Befriedigung der menschlichen Grundbedürfnisse wählen wir das Wort regenerativ.
Was sollen Technologien, Geschäfts- und Gemeinschaftsmodelle auf- und ausbauen bzw. wiederherstellen, um in diesem Sinne als regenerativ zu gelten?
Auf- und Ausbau von sicherer und bezahlbarer Daseinsvorsorge / Grundversorgung (Energie, Nahrungsmittel, Wohnraum und weitere Grundbedürfnisse)
Auf- und Ausbau von lokaler Kooperation, Innovation und Gemeinschaft
Auf- und Ausbau von lebensdienlichen Einkommensmodellen
Auf- und Ausbau biologischer und geistiger Gesundheit von Menschen
Auf- und Ausbau biologischer Gesundheit von Ökosystemen
Regeneration von sicherer und bezahlbarer Grundversorgung
Elementare Grundbedürfnisse wie Energie, Essen und Wohnen werden durch die zunehmende Abhängigkeit von Weltmärkten, zentralisierten Anbietern und zentralisierten Verwaltungsorganen stetig unsicherer und teurer. Eine Gruppe von Menschen, die in einer Nachbarschaft selbst Energie, Nahrungsmittel, Wohnraum und andere Elemente der Grundversorgung erzeugt und organisiert, schafft sich ihr eigenes lokales, dezentrales Angebot, mit dem sie unabhängig wird und damit Sicherheit in der Daseinsvorsorge schafft. Je mehr eine Gesellschaft sich lokal, regional und dezentral selbst mit den elementaren Dingen versorgt, desto weniger wird sie von globalen Launen und den Erosionsprozessen zentralisierter Strukturen betroffen sein. Die Wiederherstellung einer dezentralen Selbstversorgung mit modernen Mitteln bedeutet für uns Regeneration, denn sie schafft und sichert Frieden, Wohlstand und Entfaltungsmöglichkeiten.
Regeneration von lokaler Kooperation und Begegnung
Menschen in digitalen Industriegesellschaften haben Gewohnheiten nachbarschaftlicher Verbundenheit fast gänzlich abgelegt. Jeder Mensch lebt in seiner Blase, seiner Wohnung, seinem Haus und wird dort von zentralisierten Anbietern mit allem versorgt was er zum leben und zur Unterhaltung braucht. Der Austausch mit Menschen in der Nachbarschaft erscheint dadurch weitgehend irrelevant für ein gutes Leben. Eine Gruppe, in der Menschen sich zusammenschließen und gemeinsam produktiv sind, um sich dezentral mit den Bausteinen für ein gutes Leben zu versorgen, öffnet wieder den Horizont des Einzelnen für unmittelbare Selbstwirksamkeit, die Wirksamkeit von vereinten Kräften und die Kraft einer kooperativen Grundhaltung. Die Wiederherstellung von Begegnung und Zusammenarbeit auf lokaler Ebene bedeutet für uns Regeneration, denn sie regeneriert menschliches Vertrauen, Verbindlichkeit und Verbundenheit ohne zentrale Anbieter oder zentrale Anführer.
Regeneration von Ökosystemen
Über viele Jahrzehnte wurde vor allem der Schutz der Natur proklamiert. Im Ergebnis ist zwar ein weit verbreitetes schlechtes Gewissen in der Gesellschaft entstanden, doch eine Trendwende hin zur Gesundung von Ökosystemen ist kaum absehbar. Der Grund für den Misserfolg ist die bestehende Separation von finanziellem Erfolg und ökologischem Erfolg in der Wirtschaft. Die DNA von Organisationen ist bislang auf rein finanziellen Erfolg ausgerichtet. Mit regenerativen Formen des Wirtschaftens verändert sich zum ersten Mal dieses Erbgut. Je finanziell erfolgreicher solche neuen Unternehmen sind, desto mehr tragen sie zur Regeneration der Naturgesundheit bei. Unternehmen, die solche ökologischen Reinvest-Mechanismen verbindlich implementiert haben, bezeichnen wir als regenerativ.
Regenerative Technologien
Technologien, die die Lebensfähigkeit von Ökosystemen, sozialen Systemen und menschlichen Individuen stark regenerieren werden den Wandel hin zur umfassenden Gesundung von Mensch und Natur maßgeblich mit tragen. Solche Technologien zeichnen sich häufig durch bislang unbekannte Eigenschaften und Effizienzgrade aus, wodurch sie vorherrschende Technologien und Geschäftsmodelle in Frage stellen können. Solche Technologien bezeichnen wir als regenerativ. Damit solche Technologien möglichst zügig in eine weltweite Verfügbarkeit und Anwendung kommen und ihre regenerative Kraft entfalten sind sie auf passende dezentrale und kooperative Körperschaften und Vorgehensmodelle angewiesen.
Regenerative Satzung UMW eG
I. NAMEN, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
§ 1 Namen und Sitz
- Die Genossenschaft führt die Firma UMW eG
- Der Sitz der Genossenschaft ist: Braunschweig
§ 2 Zweck und Gegenstand
1. Zweck der UMW eG ist kooperatives Wirken und wirtschaftliche Förderung der Mitglieder mittels eines erwerbswirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Der Geschäftsbetrieb berät, entwickelt, vermittelt und fördert Vorgehensweisen und Technologien für lebensdienliches Wirtschaften und hilft dadurch die biologische und geistige Gesundheit der Menschen und des Ökosystems die Erde zu regenerieren und deren Entfaltung zu fördern.
Der Geschäftsbetrieb der UMW eG soll einen relevanten Beitrag zur Errichtung dezentraler Wirtschaftskreisläufe leisten, die kooperativ und regenerativ ausgerichtet sind.
Die UMW eG
- unterstützt mit ihren Dienstleistungen und Produkten in kooperativer Weise regenerative Geschäfts- und Gemeinschaftsmodelle
- schafft neues Wissen für transformatives Wirtschaften
- definiert die Natur als Miteigentümer der Genossenschaft und investiert deshalb mindestens 5 % ihrer jährlichen Überschüsse in die biologische und geistige Regeneration von Ökosystemen
2. Gegenstand der Genossenschaft:
- die Förderung der Selbstorganisation regionaler Wertschöpfung, existenzieller Sicherheit und guter Lebensperspektiven in ihrer Region
- die Entwicklung und Einführung regenerativer Geschäftsmodelle für einen dauerhaften Betrieb
- die Entwicklung ihrer Region mit regenerativen Geschäftsmodellen und intensivierter Mitgliederförderung.
- Das Angebot von festem oder temporärem Wohnraum durch Verkauf, Vermietung oder Verpachtung.
- Der Gesundheit und dem Wohlbefinden dienliche Angebote an Seminaren, Bildungsinhalten und Veranstaltungen zur Förderung des genossenschaftlichen und gemeinschaftlichen Zusammenlebens durchzuführen.
- Die Förderung des kulturellen Austausches und Einladung zur Begegnung.
- Vermittlung von Dienstleistungen und Produkten für den erfolgreichen Betrieb von Technologien, Geschäfts- und Gemeinschaftsformen.
- Die Errichtung und der Betrieb von Versorgungs- und Produktionsanlagen für Energie, Nahrung und alle weiteren Bedürfnisse und Bedarfe ihrer Mitglieder und Kunden.
3. Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen und andere Unternehmen gründen oder solche erwerben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich die Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
d) Ausschluss.
§ 4 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschusspflicht, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital
- Der Geschäftsanteil beträgt 380 €.
- Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen. Der Vorstand kann die Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Fall sind auf den Geschäftsanteil sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste 80,00 € einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Quartals ab sind vierteljährlich weitere 100,00 € einzuzahlen, bis der Geschäftsanteil erreicht ist. Bis zur vollen Einzahlung des Geschäftsanteils werden die dem Mitglied von der Genossenschaft gewährten Vergütungen und Dividenden auf das Geschäftsguthabenkonto gutgeschrieben.
- Die Mitglieder können beliebig viele Geschäftsanteile übernehmen.
- Mit Beitritt ist ein Eintrittsgeld/ Agio zu leisten.
- Beteiligungen von investierenden Mitgliedern an der Genossenschaft sind zulässig.
- Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresgewinns bis zu 100 % der Summe der Geschäftsanteile zuzuführen.
- Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
- Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Verjährte Ansprüche werden den Rücklagen zugeführt.
- Sacheinlagen sind als Einzahlung auf Geschäftsanteile zulässig.
§ 5 Generalversammlung
- Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform (postalische, fernschriftlich, digital). Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
- Die Generalversammlung darf mit geeigneten DSGVO konformen Systemen digital durchgeführt werden.
- Bei digital durchgeführten Generalversammlungen besteht eine Aufzeichnungspflicht.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile eine Stimme.
- Bei Beschlussfassungen dürfen die Stimmen investierender Mitglieder nicht mehr als 20 % der gültig abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder ausmachen.
- Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebenspartner, Eltern oder Kinder eines Mitglieds oder Angestellte von juristischen Personen oder Personengesellschaften sein.
- Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).
- Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Vorstandes.
- Die Generalversammlung beschließt eine allgemeine Geschäftsordnung (AGO).
- Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
- Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit abwählen.
§ 6 Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
- Der Aufsichtsrat wird auf die Dauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsperiode endet mit Ablauf der nächsten Generalversammlung, die nach dem Ende der Amtsperiode stattfindet. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Anzahl von Aufsichtsräten beschließen.
- Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand, sobald ein Aufsichtsrat gewählt ist. Er überwacht und berät die Leitung der Genossenschaft.
- Er berichtet der Generalversammlung.
- Sofern ein Aufsichtsrat besteht, gibt er sich eine Geschäftsordnung, die von der Generalversammlung zu beschließen ist.
- Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem / digitalem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
- Die Generalversammlung bestimmt die Vergütung des Aufsichtsrates.
§ 7 Vorstand
- Jedes Vorstandsmitglied ist Einzelvertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen i.S.d. § 181 2 Alt. BGB befreit.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
- Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann gegenüber der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
- Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
§ 9 Vorleistungen von Mitgliedern
Sofern Mitglieder Vorleistungen erbringen, wofür vereinbart wurde, dass diese nach Gründung vergütet werden, können diese in Geschäftsanteilen und/oder Geld vergütet werden. Der Vorstand wird ermächtigt die Vergütung bis zu einer Höhe von 5.000,00 € zu gewähren. Ab einer Vergütung von 5.000,01 € bedarf es der Zustimmung des Aufsichtsrates.
Die Zahlung der fälligen Forderung welche in Geld beglichen werden soll ist abhängig von der Liquidität der Gesellschaft. Die Liquidität darf durch die Zahlungen nicht mehr beeinträchtigt werden als dass für 2 Monate Geld für Fixkosten vorgehalten ist.
§ 10 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen unter der Website der Genossenschaft www.umw-eg.de im Internet.
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